Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 28 Vorzeitige Neuwahl
Stand: 15.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/28#abs-1 (1) Außerhalb des in § 27 Absatz 1 genannten Zeitraums ist der Personalrat neu zu wählen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/28#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis sich der neu gewählte Personalrat konstituiert hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/28#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 und 5 nimmt der Wahlvorstand, der die Neuwahl durchführt, die dem Personalrat nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse und Pflichten wahr, bis sich der neu gewählte Personalrat konstituiert hat. Die Bestellung des Wahlvorstands nach § 22 Absatz 2 oder § 23 erfolgt unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung. Der Wahlvorstand hat die Neuwahl unverzüglich einzuleiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/28#abs-4 (4) Ist eine in der Dienststelle vorhandene Gruppe, die bisher im Personalrat vertreten war, durch kein Mitglied des Personalrats mehr vertreten oder wird nach § 26 die Wahl nur einer Gruppe mit Erfolg angefochten, so wählt diese Gruppe neue Mitglieder. Der Personalrat bestellt mit seinen verbleibenden Mitgliedern unverzüglich einen aus Angehörigen dieser Gruppe gebildeten Wahlvorstand und nimmt bis zur Neuwahl die der Gruppe nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse und Pflichten wahr.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/28#abs-5 (5) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraums eine Personalratswahl stattgefunden, so ist der Personalrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Personalrats zu Beginn des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Personalrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen.
Wird zitiert von 40 Entscheidungen zu § 28 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 11.01.2006 – 6 PB 17.05Zitiert von 15
- BVerwG, 14.04.2004 – 6 PB 1.04Zitiert von 12
- OVG NRW, 30.03.2023 – 33 A 2885/21.PVB
- VG Berlin, 11.01.2018 – 72 K 5.17 PVB
- OVG Rheinland-Pfalz, 05.08.2005 – 4 A 10571/05Zitiert von 6
- BVerwG, 02.05.2023 – 5 PB 3/23
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 12.05.2026 – 40 L 4159/25.PVL
- BVerwG, 23.01.2025 – 5 PB 1/24Einstellung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bei einseitiger Erledigungserklärung eines anderen Beteiligten als des Antragstellers; Umfang der Prozessvollmacht eines Personalrats
- BVerwG, 22.10.2024 – 5 P 8/23Anfechtung der Wahl eines Teildienststellenpersonalrats; Rechtsschutzbedürfnis
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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